
Präambel Im Sinne einer einfachen Lesbarkeit ist diese Satzung in der männlichen Form abgefasst. Sie gilt sinngemäss in der weiblichen Form bei der Beschreibung der einzelnen Aufgaben, Funktionen und Organe des Vereines. 
§ 1 Name, Sitz, Vereinszweck, Gemeinnützigkeit Der Verein führt den Namen Turnverein 1897 Goldbach e.V. Er hat seinen Sitz in Goldbach und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (1) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes und der Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie der Pflege des Kulturgutes. Dies erfolgt insbesondere durch den Spielmannszug. (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(6.1) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(6.2) Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeit nach 6.1 trifft der Vereinsausschuss.
Gleiches gilt auch für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(6.3) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Massgebend ist die Haushaltslage.
(6.4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6.5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen für die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(6.6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(6.7) Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(6.8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereines, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird. § 2 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landessportverbandes, des Bayer. Turnverbandes, des Deutschen Turnerbundes und der Fachverbände der Abteilungen des Vereins. Der Verein erkennt die Satzung und Ordnungen des Bayerischen Landessportverbandes an. 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Geburtsdatum und der Anschrift schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. (2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet unanfechtbar über die Aufnahme. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind verpflichtet die sportlichen Bestrebungen des Vereins und die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. (2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins innerhalb der von den Abteilungen angesetzten Übungsbetriebe zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. § 5 Beitrag Die Beiträge werden in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod
- freiwilligen Austritt zum Jahresende
- Ausschluss (2) Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform ( Brief oder Fax ) und muss bis 31.12. des laufenden Geschäftsjahres beim Vorsitzenden eingegangen sein, ohne dass sich die Mitgliedschaft um das folgende Geschäftsjahr verlängert. (3) Durch den Beschluss des Vereinsausschusses kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschliessungsgründe sind insbesondere
a) grobe Verstösse gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und ausserhalb des Vereins
c) wenn ein Mitglied innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Der Beschluss des Vereinsausschusses ist endgültig. § 7 Ehrungen Ehrungen werden in der Ehrenordnung geregelt. Die Ehrenvorsitzenden sind Mitglieder des Vorstandes. 
§ 8 Vereinsorgane Organe des Vereines sind
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung § 9 Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) den 4 stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/n Ehrenvorsitzenden (2) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch 2 stellv. Vorsitzende gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die stellv. Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind. § 10 Geschäftsbereich des Vorstandes (1) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmässigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Geschäften bis zum Betrag von 5.000.-- € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschliesslich der Aufnahme von Belastungen, ausführen darf. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses. § 11 Der Vereinsausschuss (1) Der Vereinsausschuss besteht aus
a) dem Vorstand
b) den Abteilungsleitern
c) den Zuständigen für Vereinsliegenschaften
d) den Beisitzern
e) dem Jugendwart
f) dem Protokollführer (2) Die Anzahl der Beisitzer beträgt maximal 5, die von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt werden. § 12 Geschäftsbereich des Vereinsausschusses (1) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal (oder öfter) im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, einberufen. Über die Sitzung muss ein Protokoll geführt werden. (2) Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitgehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. (3) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 anwesend sind, davon mindestens die Hälfte des Vereinsvorstandes. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Personen. § 13 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt.
Die Einberufung muss mindestens 4 Wochen vorher im amtlichen Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Goldbach erscheinen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. § 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung beschliesst über
a) Genehmigung der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahlen des Vorstandes und der Beisitzer des Vereinsausschusses
d) Wahl der Kassenprüfer für jeweils 3 Jahre, wobei die Kassenprüfer nicht im gleichen Jahr ausscheiden sollten
e) Satzungsänderung und Festlegung des Mitgliedsbeitrages
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) Auflösung des Vereins (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen ist. (3) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. (4) Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. (5) Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. § 15. Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung. 
§ 16 Einsetzen von Ausschüssen Der Vereinsausschuss ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage
a) Sportausschuss
b) Verwaltungs- und Finanzausschuss
c) Ehrenausschuss § 17 Ordnungen (1) Der Verein gibt sich folgende Ordnungen:
a) Geschäftsordnung des Vorstandes durch Vereinsausschuss
b) Finanzordnung durch Vereinsausschuss
c) Abteilungsordnung durch Vereinsausschuss
d) Beitragsordnung durch Mitgliederversammlung
e) Jugendordnung durch Mitgliederversammlung
f) Ehrenordnung durch Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Einführung weiterer Ordnungen mit einfacher Stimmenmehrheit beschliessen. § 18 Abteilungen (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten / kulturellen Betätigungen können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet und aufgelöst werden.
Die Abteilungen können kein eigenes Vereinsvermögen bilden.
Rechte und Pflichten sind in der Abteilungsordnung geregelt. (2) Die Abteilungsleiter werden durch die Abteilungen gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. (3) Die Abteilungen sind berechtigt einen Abteilungsbeitrag zu erheben Die Abteilungskassen werden jährlich durch die Vereinskassen-Revisoren geprüft. 
§ 19 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen. (2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Marktgemeinde Goldbach, die es für den gemeinnützigen Sport innerhalb der Gemeinde zu verwenden hat. § 20 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12. März 1999 beschlossen.
Eine Satzungsänderung zu den §§ 1, 1 (3), 1 (6), 6 (2), 9 (1), 10 (4), 11 (1) und
18 (3) sowie die eingehende Prämbel wurde von der Mitgliederversammlung am 20. März 2009 beschlossen. 
|