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Letzter Sportabzeichen-Termin 2023
Zu unserem letzten TV Sportabzeichentermin laden wir am Freitag, 29.09.2023 ab 18:00 Uhr in den TV Sportpark ein.

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Verein
ENTWURF: Neufassung der Vereinssatzung
In der Mitgliederversammlung am 18.03.2016 wird den Mitgliedern die Neufassung der Vereinssatzung zur Verabschiedung vorgelegt.

Vorabinformation:
Am Freitag, 11.03.2016 können von Mitgliedern in der Zeit von 17:00-19:00 Uhr in der TV Geschäftsstelle die Finanzunterlagen, sowie die Neufassung der Vereinssatzung / Verordnungen als auch die derzeitige Satzung eingesehen werden.
Die Neufassung der Satzung entspricht der Mustersatzung des BLSV, sowie den steuerlichen Bestimmungen.
Am 18.02.2016 wurde der Satzungsentwurf auch auf der Internetpräsenz unter www.tv-goldbach.de online gestellt.

ENTWURF der “Vereinssatzung”

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Turnverein 1897 Goldbach e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Goldbach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.
Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Kultur.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.

§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
- der Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie in der Pflege des Kulturgutes; letzteres erfolgt insbesondere durch Unterhaltung eines Spielmannszugs,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

(2) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung innerhalb der Höchstgrenzen gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw...

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Vereinsausschuss können im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes gem. Abs. 5 festgesetzt werden; insbesondere können auch Pauschalen beschlossen werden.

(8) Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert werden kann.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht (das Recht in ein Vereinsamt gewählt zu werden).

(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittel-
mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Ist der / die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig.
Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung.
Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam.
Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt.
Die Obergrenze liegt bei EUR 200,00.
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.

(2) Neben den Grundbeiträgen gemäß Abs. 1 können Abteilungsbeiträge (Geldbeiträge) beschlossen werden.

(3) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden.
Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.

(4) Bei Bedarf des Vereins können auch abteilungsspezifische sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit jährlich maximal 10 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geldbeitrag beschlossen werden.
Der Ablösebetrag darf das Einfache des Jahresbeitrags nicht überschreiten.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(6) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(7) Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen gemäß § 7 Abs. 1 und 3 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Die Beschlussfassung über die Abteilungsbeiträge gemäß § 7 Abs. 2 und die abteilungsspezifischen Hand- und Spanndienste gemäß § 7 Abs. 4 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung.
Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 3 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.
Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(8) Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird.
Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein.
Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste / der Zahlung des Abgeltungsbetrages gemäß § 7 Abs. 4 befreit.

§ 8 Ehrungen
(1) Der Verein kann Ehrungen vornehmen. Das Nähere regelt die Ehrenordnung.

(2) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitgliedern gewählt werden.

§ 9 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
• die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem:
• Vorsitzenden
• bis zu 4 stellvertretenden Vorsitzenden
• den Ehrenvorsitzenden

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch die stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landessportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann.
Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Die Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art bzw. bei Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert von mehr als EUR 5.000,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt weiter, dass Grundstücksgeschäfte jeglicher Art der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.

(8) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

(9) Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Stimmberechtigt im Vorstand sind nur der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Ehrenvorsitzenden sind zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen berechtigt, haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 11 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
• den Mitgliedern des Vorstandes,
• den Abteilungsleitern,
• den Zuständigen für Vereinsliegenschaften,
• maximal 5 Beisitzern,
• dem Jugendwart,
• dem Protokollführer.

(2) Die Zuständigen für Vereinsliegenschaften, die Beisitzer, der Jugendwart und der Protokollführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder, davon mindestens die Hälfte des Vereinsvorstandes anwesend ist.
Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

(4) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung.
Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
Im Übrigen nimmt der Vereinsausschuss die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr im 1. Halbjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand.
Die Einberufung hat zu erfolgen durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Goldbach.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge im wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies von den Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes, eine Fusion oder auf eine Auflösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Das Nähere regelt die Versammlungsordnung.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt.
Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung der Jahresrechnung
b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Zuständigen für Vereinsliegenschaften, der Beisitzer zum Vereinsausschuss, des Jugendwarts und des Protokollführers
d) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
f) Beschlussfassung über das Beitragswesen
g) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
h) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
i) Auflösung des Vereins
j) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten bis zu drei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen.
Die Prüfer sind zeitversetzt zu wählen, so dass sie nicht jeweils im gleichen Jahr ausscheiden.
Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.

(3) Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

(4) Sonderprüfungen sind möglich.

§ 14 Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung Ausschüsse berufen.

(2) Die Berufung erfolgt nach Bedarf. Der Vorstand entscheidet insoweit nach freiem Ermessen.

(3) Die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor.

§ 15 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten/kulturellen Betätigungen können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden.
Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von drei Jahren.
Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen Zweidrittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein.
Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Marktgemeinde Goldbach mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung innerhalb der Gemeinde zu verwenden.

§ 17 Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 Datenschutz
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit.
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.

§ 19 Ordnungen
(1) Der Verein gibt sich mindestens folgende Ordnungen:
a) Geschäftsordnung des Vorstands
b) Finanzordnung
c) Versammlungsordnung
d) Abteilungsordnung
e) Jugendordnung
f) Ehrenordnung
g) Beitragsordnung

(2) Für den Erlass und die Änderung der Ordnungen ist zuständig:
a) der Vereinsausschuss für die Ordnungen gemäß Abs. 1 a) - e)
b) der Vorstand für die Ehrenordnung gemäß Abs. 1f),
c) die Mitgliederversammlung für die Beitragsordnung gemäß Abs. 1g)

§ 20 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 21 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am …… in ……. beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.